Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) zum 1.3.2018 finden sich die für Forschung und Lehre besonders relevanten Vorschriften in §§ 60a-h UrhG.
Die nachfolgenden Informationen zu diesen Vorschriften stellen keine Rechtsberatung oder rechtsverbindliche Auskunft dar. Es handelt sich lediglich um einige Hinweise auf rechtliche Rahmenbedingungen.
Die gesetzliche Grundlage für elektronische Semesterapparate ist § 60a UrhG geregelt. Demnach dürfen
in einen elektronischen Semesterapparat eingestellt werden.
Das Gesetz sieht eine Pauschalvergütung vor, die noch mit der VG Wort auszuhandeln ist.
Nutzungen nach § 60a sind nur erlaubt zur Veranschaulichung in Unterricht und Lehre (auch zur Vor‐ und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung). Die Nutzungshandlungen dürfen sich an Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltungen richten. Die Bereitstellung digitalisierter Materialien muss auf den Teilnehmerkreis der jeweiligen Veranstaltung beschränkt sein und dies ist technisch sicher zu stellen, d.h. die Daten müssen passwortgeschützt sein.
Achten Sie darauf, dass auch vor dem 1. März 2018 eingestellte Materialien jetzt den neuen Regelungen entsprechen.
Aus einer Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift darf jeweils nur ein einzelner Beitrag vollständig entnommen werden, um deren Primärverwertung nicht zu gefährden.
Wichtig: Presseerzeugnisse wie Publikumszeitschriften (sog. Kioskzeitschriften) und Zeitungen sind von dieser Regelung ausgenommen, es dürfen auch hier nur 15 % eines Artikels verwendet werden.
Vergriffene Werke sind veröffentlichte und noch urheberrechtlich geschützte, aber in keiner Version mehr über den Buchhandel lieferbare Printwerke.
Die UB stellt ein umfangreiches Angebot an E-Books und E-Journals bereit. Verlinken Sie diese Materialien in Ihren Semesterapparaten oder Online-Angebote! Das Setzen von Hyperlinks auf lizenzierte Inhalte ist grundsätzlich gestattet.
Rechtsgrundlage für die Nutzung digitalisierter Werke für die Forschung ist § 60c UrhG.
Für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschungsapparate dürfen
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden. Die Kopien können digital oder analog (Print) herstellt werden, es ist aber nicht gestattet, diese an Dritte weiterzugegeben.
Hier finden Sie als Übersicht die wichtigsten Regeln in Tabellenform.