Hinweise zum Urheberrecht
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Angleichung des Urheberrechts an die aktuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft (UrhWissG) zum 1.3.2018 finden sich die für Forschung und Lehre besonders relevanten Vorschriften in §§ 60a-h UrhG.
Die nachfolgenden Informationen zu diesen Vorschriften stellen keine Rechtsberatung oder rechtsverbindliche Auskunft dar. Es handelt sich lediglich um einige Hinweise auf rechtliche Rahmenbedingungen.
Elektronische Semesterapparate
Die gesetzliche Grundlage für elektronische Semesterapparate ist § 60a UrhG geregelt. Demnach dürfen
- maximal 15 Prozent eines veröffentlichen Werkes (z.B. eines Buches),
- Abbildungen,
- einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- sonstige Werke geringen Umfangs,
- vergriffene Werke
in einen elektronischen Semesterapparat eingestellt werden.
Das Gesetz sieht eine Pauschalvergütung vor, die noch mit der VG Wort auszuhandeln ist.
Häufige Fragen
Nutzungen nach § 60a sind nur erlaubt zur Veranschaulichung in Unterricht und Lehre (auch zur Vor‐ und Nachbereitung, Prüfungsvorbereitung). Die Nutzungshandlungen dürfen sich an Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltungen richten. Die Bereitstellung digitalisierter Materialien muss auf den Teilnehmerkreis der jeweiligen Veranstaltung beschränkt sein und dies ist technisch sicher zu stellen, d.h. die Daten müssen passwortgeschützt sein.
- Für die Dauer der Lehrveranstaltung (in der Regel ein Semester)
- Bis zur Prüfung „zum Abschluss des Unterrichts“ (auch, wenn die Prüfung im Folgesemester stattfindet)
Achten Sie darauf, dass auch vor dem 1. März 2018 eingestellte Materialien jetzt den neuen Regelungen entsprechen.
Aus einer Fach- oder wissenschaftlichen Zeitschrift darf jeweils nur ein einzelner Beitrag vollständig entnommen werden, um deren Primärverwertung nicht zu gefährden.
Wichtig: Presseerzeugnisse wie Publikumszeitschriften (sog. Kioskzeitschriften) und Zeitungen sind von dieser Regelung ausgenommen, es dürfen auch hier nur 15 % eines Artikels verwendet werden.
- Druckwerke (z.B. Skripte, Beiträge aus Sammelwerken): max.25 Seiten,
- Notenblätter: max. 6 Seiten,
- Filme: max. 5 Minuten,
- Musik: max. 5 Minuten
Vergriffene Werke sind veröffentlichte und noch urheberrechtlich geschützte, aber in keiner Version mehr über den Buchhandel lieferbare Printwerke.
Hinweis
Die UB stellt ein umfangreiches Angebot an E-Books und E-Journals bereit. Verlinken Sie diese Materialien in Ihren Semesterapparaten oder Online-Angebote! Das Setzen von Hyperlinks auf lizenzierte Inhalte ist grundsätzlich gestattet.
Die folgende Abbildung der E-Learning-Arbeitsgruppe TU Darmstadt, stellt das oben Beschriebene für die Hochschullehre schematisch dar.
Wissenschaftliche Forschung
Forschungsapparate
Rechtsgrundlage für die Nutzung digitalisierter Werke für die Forschung ist § 60c UrhG.
Für die nicht-kommerzielle wissenschaftliche Forschungsapparate dürfen
- bis zu 15 Prozent eines Werkes (z.B. eines Buches),
- Abbildungen,
- einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift,
- sonstige Werke geringen Umfangs,
- vergriffene Werke
vervielfältigt, verbreitet und öffentlich zugänglich gemacht werden
- für einen bestimmt abgegrenzten Kreis von Personen für deren eigene wissenschaftliche Forschung sowie
- für einzelne Dritte, soweit dies der Überprüfung der Qualität wissenschaftlicher Forschung dient.
Eigene Forschung
Für die eigene wissenschaftliche Forschung dürfen bis zu 75 Prozent eines Werkes vervielfältigt werden. Die Kopien können digital oder analog (Print) herstellt werden, es ist aber nicht gestattet, diese an Dritte weiterzugegeben.
Übersicht über den §60 UrhG
Hier finden Sie als Übersicht die wichtigsten Regeln in Tabellenform.